OLG Köln: Aufklärung über fehlende Winterbereifung bei Mietwagen
Bei gewerblichen Autovermietungen ist es üblich, dass Winterreifen gesondert berechnet und als Zusatzkosten ausgewiesen werden. Sie müssen als Zusatzleistung auch besonders vereinbart werden. Jedenfalls wenn zum Zeitpunkt der Anmietung eines Pkws keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschen, ist der Autovermieter nicht verpflichtet, den Kunden über die Möglichkeit einer optionalen Winterbereifung aufzuklären. Vielmehr genügt es, wenn in dem Mietvertrag deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet ist. Den Autovermieter trifft daher keine Mithaftung, wenn der Kunde am nächsten Tag nach Einbruch winterlicher Wetterverhältnisse mit dem Mietwagen verunglückt.
17501 - OLG Köln; Az.: I-19 U 141/11
AG München: Vermuteter Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht bei umgefallenem Bauzaun
Fällt ein von einem Bauunternehmen aufgestellter Bauzaun infolge eines Windstoßes um, spricht bereits der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Zaun nicht hinreichend gesichert war. Das folgt für das Amtsgericht München schon aus der Tatsache, dass er umgestürzt ist. Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss vielmehr sämtlichen Witterungsbedingungen, also auch starken Windböen, standhalten. Eine Haftung des Bauunternehmers scheidet daher nur aus, wenn er nachweisen kann, alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Eine einmalige Kontrolle des Zauns pro Woche reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
17496 - AG München; Az.: 244 C 23760/11
BGH: Verbindliche Eigenschaftsbeschreibung bei Internetangebot
Der Verkäufer ist bei einem Verkauf über eine Internetplattform an die Angaben in seinem Angebot gebunden. Stellt sich heraus, dass ein als "gebrauchsfähig" angebotenes Motorboot von Schimmelpilz befallen ist, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. Dem Verkäufer muss in diesem Fall die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden. Vom Vertrag kann er erst zurücktreten, wenn die Nachbesserung scheitert oder der Verkäufer sich auf die wirtschaftliche Unangemessenheit der Mängelbeseitigung beruft.
17485 - BGH; Az.: VIII ZR 96/12
BGH: Kein Taxieinsatz von anderen Betriebsorten
Nach dem Personenbeförderungsgesetz darf ein Taxiunternehmer für Fahraufträge, die unter der Telefonnummer seines Betriebssitzes eingegangen sind, nur Taxen einsetzen, die er an diesem bereithält (§ 47 Abs. 2 S. 1 PBefG). Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil, in dem einem Taxiunternehmer, der an mehreren benachbarten Orten Betriebssitze mit mehreren Taxikonzessionen unterhält, untersagt wurde, Fahrzeuge einzusetzen, die er an einem seiner weiteren Betriebssitze in einer anderen Gemeinde bereithält. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen die gesetzlichen Marktverhaltensregelungen, die einen reibungslosen Taxiverkehr gewährleisten sollen, und ist damit wettbewerbswidrig.
17475 - BGH; Az.: I ZR 191/11
BGH: Wirksamer Kaufvertrag mit vorgeschobenem Verkäufer
Anders als bei einem Verkauf "durch privat" ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Dies wollte ein Gebrauchtwagenhändler dadurch umgehen, dass er seine Ehefrau als Verkäuferin eines Gebrauchtwagens vorschob. Als der Käufer hiervon erfuhr und sich Mängel an dem Wagen zeigten, nahm er die Verkäuferin wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrages auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.
Der Bundesgerichtshof wertete den Kaufvertrag nicht als nichtiges Scheingeschäft, da sich die Ehefrau des Gebrauchtwagenhändlers tatsächlich vertraglich binden wollte. Der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag war damit als bloßes Umgehungsgeschäft rechtlich wirksam. Auch Ansprüche gegenüber dem Händler schieden aus. Zwar hätte der Käufer den Gebrauchtwagenhändler wegen der Umgehung der zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften wegen der Mängel in Anspruch nehmen können. Da die Verjährungsfrist von einem Jahr jedoch bereits verstrichen war, schied auch dessen Inanspruchnahme aus.
17462 - BGH; Az.: VIII ZR 89/12
AG München: Keine Schwarzfahrt bei zu spät zugesandter Bahncard
Ein Zugreisender muss einen erhöhten Fahrpreis zahlen, wenn er sich zwar einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann. Der erhöhte Fahrpreis beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke. Er ermäßigt sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt über einen gültigen Fahrausweis verfügte. Dies gilt auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die von der Deutschen Bahn lediglich noch nicht übersandt worden ist. Wird die Bahncard rechtzeitig vorgelegt, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro.
17452 - AG München; Az.: 173 C 21023/12
OLG Köln: Verspätetes Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherungen lassen im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens oftmals ein eigenes Gutachten über den Restwert des Unfallwagens erstellen und unterbreiten dem Geschädigten auf dieser Grundlage ein Restwertangebot (meist eines spezialisierten Aufkäufers von Unfallfahrzeugen). Der sich daraus ergebende Restwert ist dann in der Regel höher als der vom Geschädigten in einem von ihm veranlassten Gutachten geschätzte Betrag. Der Geschädigte ist aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gehalten, dieses höhere Angebot anzunehmen.
Diese Verpflichtung besteht - so das Oberlandesgericht Köln - jedoch nicht, wenn der Unfallgeschädigte das Fahrzeug bereits verkauft hat, bevor die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein eigenes Gutachten mit einem höheren Restwert vorgelegt hat und sie dem Geschädigten folglich kein höheres Kaufangebot mehr unterbreiten kann.
17433 - OLG Köln; Az.: I-13 U 80/12
OLG Hamm: Zu hoher Spritverbrauch bei Neuwagen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Neuwagens den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Spritverbrauch des Fahrzeugs im sogenannten Drittelmix die Angaben des Herstellers um mehr als 10 Prozent übersteigt. Das Oberlandesgericht Hamm ließ den Einwand des Verkäufers, die vom Fahrzeugkäufer beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab, nicht gelten.
Auch wenn dem Käufer klar sein muss, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte nicht den unter Laborbedingungen ermittelten Prospektangaben gleichzusetzen sind, müssen die im Prospekt angegebenen Werte unter praktischen Testbedingungen reproduzierbar sein. Bestätigt - wie im vorliegenden Fall - ein Sachverständiger nach ausgedehnten Probefahrten die deutlich um mehr als 10 Prozent erhöhten Verbrauchswerte, kann der Käufer den Kauf rückgängig machen. Er muss sich allerdings eine Nutzungsentschädigung (hier in Höhe von 3.000 Euro) für die von ihm mit dem Wagen bereits zurückgelegte Strecke anrechnen lassen.
17418 - OLG Hamm; Az.: I-28 U 94/12
LG Coburg: Verkehrssicherungspflichten bei "Slackline" auf öffentlichem Gelände
Eine Radfahrerin fuhr auf dem Landesgartenschaugelände in Kronach außerhalb der verlegten Gehwegplatten über einen Platz, auf dem im Rahmen einer Veranstaltung des Kreisjugendamts zwischen zwei Bäumen eine sogenannte "Slackline" in Hüfthöhe gespannt war, auf der Jugendliche ihre Balancierfähigkeiten unter Beweis stellen konnten. Als die Radfahrerin direkt auf die "Slackline" zufuhr, kam ihr der anwesende Jugendamtsleiter mit "Halt"-Rufen und mit ausgebreiteten Armen entgegen. Obwohl die Radfahrerin den warnenden Mann bemerkt hatte, trat sie nochmals ordentlich in die Pedale und fuhr gegen die "Slackline", worauf sie stürzte und sich nicht unerhebliche Verletzungen zuzog. Sie verlangte von dem Veranstalter Schadensersatz.
Das Landgericht Coburg sah das alleinige Verschulden jedoch bei der Radlerin selbst. Wer auf einer Grünanlage außerhalb der mit Platten belegten Geh- und Radwege fährt, um abzukürzen, kann sich nicht auf die für Wege geltenden Verkehrssicherungspflichten berufen. Der Veranstalter war daher nicht zum Aufstellen von Hinweisschildern zur Warnung vor der "Slackline" verpflichtet, die überdies durch ihre hellgelbe Farbe so auffällig war, dass man sie von Weitem erkennen konnte. Schließlich zeigte das Gericht auch kein Verständnis dafür, dass die Radfahrerin die deutlichen Warnhinweise des Jugendamtsleiters völlig unbeachtet gelassen hatte.
17417 - LG Coburg; Az.: 22 O 308/12
OLG Frankfurt: "Geisterfahrender" Radler auf Busspur
Einem Radfahrer, der verbotswidrig und zudem in falscher Richtung eine Busspur befährt und dabei mit einem aus einer Einfahrt kommenden und die Busspur kreuzenden Pkw kollidiert, steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Das grob verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers überwiegt in einem derartigen Fall die Sorgfaltspflichtverletzung des Autofahrers, dem zudem die Sicht versperrt ist, ganz erheblich.
17416 - OLG Frankfurt; Az.: 4 U 88/11
OLG Düsseldorf: Gebrauchtwagenkauf: In Internetanzeige angegebene Laufleistung bindend
Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz an (hier "137.800 km"), ist dies rechtlich verbindlich, auch wenn diese Angabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.
17415 - OLG Düsseldorf; Az.: I-3 W 228/12
OLG Hamm: Unerlaubte Handy-Nutzung auch bei Navi-Funktion
Eine unerlaubte Benutzung des Mobiltelefons während einer Autofahrt liegt bereits dann vor, wenn der Autofahrer das Handy (Smartphone) beim Fahren als Navigationshilfe benutzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verbot der Handynutzung durch einen Kraftfahrer gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei hat, um die "Fahraufgabe" zu bewältigen. Wozu er das Mobilfunkgerät in die Hand nimmt, ist daher unerheblich.
17414 - OLG Hamm; Az.: III-5 RBs 11/13
VG Minden: Eineiiger Zwilling als Verkehrssünder: Wer war`s?
Eineiige Zwillinge haben - so könnte man meinen - einen erheblichen Vorteil, wenn einer von ihnen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Auto des Vaters geblitzt wird. Beide könnten sich praktisch unwiderlegbar darauf berufen, nicht die auf dem Radarfoto abgebildete Person zu sein. Im konkreten Fall führte dies tatsächlich zur erwünschten Einstellung des Bußgeldverfahrens. Die Verfahrenseinstellung hatte jedoch die äußerst unangenehme Konsequenz, dass der Vater als Halter des benutzten Fahrzeuges nunmehr ein Fahrtenbuch führen muss, damit künftig der jeweilige Fahrer und Verkehrssünder problemlos festgestellt werden kann.
17413 - VG Minden; Az.: 2 K 1957/12
LG Bonn: Alkoholfahrt: relative Fahruntüchtigkeit nur bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen
Wird ein Kraftfahrer mit weniger als 0,8 Promille angetroffen, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit nur dann vor, wenn dem Kraftfahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können.
Kann ein mit 0,6 Promille alkoholisierter Autofahrer einen von ihm verursachten Unfall damit erklären, irrtümlich von einer Linksabbiegerampel ausgegangen und von seinem Beifahrer abgelenkt worden zu sein, und hat er die bei den in derartigen Fällen auf Veranlassung der Polizei durchzuführenden "Grundübungen" (z.B. gerader Gang, Finger-Nase-Probe) problemlos absolviert, kann alleine wegen der Unfallverursachung nicht von Ausfallerscheinungen ausgegangen werden. Die Verhängung eines Fahrverbots ist dann unzulässig.
17412 - LG Bonn; Az.: 24 Qs 227 Js 824/12-64/12
OLG Celle: Astbruch auf Radwanderweg
Eine Frau wurde auf einem Radwanderweg durch einen von einem Baum herabstürzenden 8 Meter langen und 15 Zentimeter dicken Ast schwer verletzt. Sie nahm daraufhin die Gemeinde, die das Naherholungsgebiet erschlossen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Diese hielt dem entgegen, den Baumbestand im Winter überprüft und keine Baumschäden festgestellt zu haben.
Für das Oberlandesgericht Celle genügt es, anders als bei einem öffentlichen Weg, wenn bei einem ausgewiesenen "Rundweg für Wanderer und Radfahrer" durch Feld und Flur der Baumbestand einmal jährlich zur Winterzeit einer Kontrolle unterzogen wird. Da die Gemeinde somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen war, musste sie den Schaden der verunglückten Radfahrerin nicht ersetzen.
17404 - OLG Celle; Az.: 8 U 61/12